Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 18.07.2002

Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 15.04.2003 - 11 U 190/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,10433
OLG Naumburg, 15.04.2003 - 11 U 190/01 (https://dejure.org/2003,10433)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.04.2003 - 11 U 190/01 (https://dejure.org/2003,10433)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15. April 2003 - 11 U 190/01 (https://dejure.org/2003,10433)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung des Mitverschuldens beim Nachbesserungsanspruch durch Leistung eines Kostenbeitrags seitens des Auftraggebers

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 1 a.F.; ; ZPO § 544; ; EGZPO § 26 Nr. 5 Satz 1; ; EGZPO § 26 Nr. 7 Satz 1; ; EGZPO § 26 Nr. 8; ; BGB § 254; ; BGB § 242; ; BGB § 273 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Verfahrensunterbrechung bei Insolvenz des einfachen Streithelfers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Verfahrensunterbrechung bei Insolvenz des Streithelfers?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.03.2002 - VII ZR 1/00

    Begriff des Baumangels; Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.04.2003 - 11 U 190/01
    a) Die Beklagte haftet im Falle eines Planungsfehlers für hierdurch mit verursachte Mängel von vornherein nur auf eine Quote (BGH, Urteil vom 07. März 2002, VII ZR 1/00; Ingenstau/Korbion, § 13 VOB/B Rdn. 36).

    Der Anteil der Mithaftung der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten richtet sich nach dem Verursachungsbeitrag ihres Erfüllungsgehilfen (BGH, Urteil vom 07. März 2002, VII ZR 1/00).

  • BGH, 27.01.2000 - I ZR 159/99

    Insolvenz des Nebenintervenienten

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.04.2003 - 11 U 190/01
    Beteiligt er sich nicht, ergeht ein Endurteil (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2000, I ZR 159/99).
  • BGH, 22.03.1984 - VII ZR 50/82

    Rechte des Unternehmers bei einem Mängelbeseitigungsverlangen mit

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.04.2003 - 11 U 190/01
    Er darf nach Treu und Glauben die Mängelbeseitigung in Höhe der Sowieso-Kosten und der Mitverursachungsquote von ausreichender Sicherheitsleistung des Auftraggebers abhängig machen (BGH, Urteil vom 22. März 1984, VII ZR 50/82 = BGHZ 90, 344-354).
  • OLG Rostock, 31.05.2019 - 4 U 17/16

    Betriebshaftpflichtversicherung: Deckungsschutz für Mängelbeseitigungsnebenkosten

    Denn der Rechtsstreit betrifft bei einfacher Streithilfe nicht unmittelbar die Insolvenzmasse (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2003 - 11 U 190/01, juris Rn. 4).
  • LAG Düsseldorf, 10.03.2008 - 17 Sa 856/07

    Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Dienstvertrag/Werkvertrag

    Eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO ist nicht eingetreten, da ein Nebenintervenient als Streithelfer nicht Prozesspartei ist (OLG Sachsen-Anhalt vom 15.04.2003 - 11 U 190/01 -, n.v.; vgl. für einfache Streitgenossen BGH vom 19.12.2002 - VII ZR 176/02 - NJW-RR 2003, S. 1002 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., 2007, § 240 Rdn. 9).

    Ob gegebenenfalls allein bezogen auf den Streithelfer durch ein Insolvenzverfahren eine Unterbrechung eintreten könnte, ist umstritten (bejahend: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 240 Rdn. 9 und § 77 Rdn. 5; ablehnend: OLG Sachsen-Anhalt vom 15.04.2003 - 11 U 190/01 -, n.v.).

  • LAG Düsseldorf, 27.08.2007 - 17 Sa 864/07

    Abgrenzung Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

    Eine Unterbrechung gemäß § 240 ZPO ist nicht eingetreten, da ein Nebenintervenient als Streithelfer nicht Prozesspartei ist (OLG Sachsen - Anhalt v. 15.04.2003 - 11 U 190/01 -, n.v.; vgl. für einfache Streitgenossen BGH v. 19.12.2002 - VII ZR 176/02 -, NJW-RR 2003, 1002 f.; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Auflage 2007, § 240 Rn. 9).

    Ob gegebenenfalls allein bezogen auf den Streithelfer durch das Insolvenzverfahren eine Unterbrechung eintreten könnte, ist umstritten (bejahend Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 240 Rn.9 und § 67 Rn.5; ablehnend OLG Sachsen - Anhalt v. 15.04.2003 - 11 U 190/01 -, n.v.).

  • LAG Düsseldorf, 27.08.2007 - 17 Sa 270/07

    Abgrenzung Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

    Eine Unterbrechung gemäß § 240 ZPO ist nicht eingetreten, da ein Nebenintervenient als Streithelfer nicht Prozesspartei ist (OLG Sachsen - Anhalt v. 15.04.2003 - 11 U 190/01 -, n.v.; vgl. für einfache Streitgenossen BGH v. 19.12.2002 - VII ZR 176/02 - NJW-RR 2003, 1002 f.; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Auflage 2007, § 240 Rn. 9).

    Ob gegebenenfalls allein bezogen auf den Streithelfer durch ein Insolvenzverfahren eine Unterbrechung eintreten könnte, ist umstritten (bejahend Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 240 Rn.9 und § 67 Rn.5; ablehnend OLG Sachsen - Anhalt v. 15.04.2003 - 11 U 190/01 -, n.v.).

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 18.07.2002 - 19 U 29/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,8414
OLG Stuttgart, 18.07.2002 - 19 U 29/02 (https://dejure.org/2002,8414)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.07.2002 - 19 U 29/02 (https://dejure.org/2002,8414)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Juli 2002 - 19 U 29/02 (https://dejure.org/2002,8414)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung einer vom Schuldner vor dem Insolvenzantrag beglichenen Steuerforderung auf Grund einer Insolvenzanfechtung.; Vorliegen einer inkongruenten Deckung durch zur Abwendung der vom Finanzamt angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen von der Schuldnerin geleisteten ...

  • Judicialis

    InsO § 131 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    InsO § 131 Abs. 1
    Insolvenzanfechtung: Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung einer kurz vor der Insolvenzeröffnung beglichenen Steuerforderung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 1159
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.04.2002 - IX ZR 211/01

    Anfechtbarkeit einer Leistungauf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.07.2002 - 19 U 29/02
    Auch mit der neuesten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur inkongruenten Deckung bei Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung (Urteil vom 11.04.2002, WM 2002, 1193) sei der Fall nicht vergleichbar.

    Das ergibt sich insbesondere aus den im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. April 2002 (IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194) angelegten Maßstäben, einem Urteil, das erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangen ist.

    Diese vom Bundesgerichtshof zu § 30 Nr. 2 der inzwischen außer Kraft getretenen KO entwickelten Grundsätze (BGHZ 136, 309, 312; BGH, Urteil vom 20.11.2001 - IX ZR 159/00, ZIP 2002, 228, 229) sind auch auf § 131 Abs. 1 InsO anzuwenden (BGH, Urteil vom 11.04.2002 - IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194).

    Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber in seiner neuesten Entscheidung seinen abweichenden Standpunkt bekräftigt und darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes für die Auslegung von § 131 InsO nicht unmittelbar einschlägig sei (BGH, Urteil vom 11.04.2002, a.a.O.).

    Dazu hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11.04.2002 a.a.O. ausgeführt, es sei für die Beurteilung der Anfechtbarkeit nicht wesentlich, ob die Zwangsvollstreckung im formalrechtlichen Sinne schon begonnen habe.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung (Urteil vom 11.04.2002 - IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194) für den Fall der Selbstvollstreckung durch denjenigen Träger öffentlicher Gewalt, der den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat, die Inkongruenz bereits im Vorfeld von Vollstreckungsmaßnahmen befürwortet.

    Daraus folgt, dass eine Mahnung zur Begleichung der Rückstände innerhalb von einer Woche, wie sie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.04.2002, a.a.O.) für ausreichend angesehen hat, um eine Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung anzunehmen, im vorliegenden Fall ebenfalls ausgesprochen worden ist, und zwar schon vor dem 26.10.2000.

    Der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 11.04.2002 a.a.O. weiter angeführte Umstand, dass ein Bediensteter des Sozialversicherungsträgers bereits in den Geschäftsräumen des Schuldners erschienen war, um ggf. sofort mit einem Vollstreckungsversuch zu beginnen, stellt hingegen keine dafür notwendige Voraussetzung dar.

  • BGH, 09.09.1997 - IX ZR 14/97

    Konkursanfechtung bezüglich die Pfändung von Geld

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.07.2002 - 19 U 29/02
    Diese vom Bundesgerichtshof zu § 30 Nr. 2 der inzwischen außer Kraft getretenen KO entwickelten Grundsätze (BGHZ 136, 309, 312; BGH, Urteil vom 20.11.2001 - IX ZR 159/00, ZIP 2002, 228, 229) sind auch auf § 131 Abs. 1 InsO anzuwenden (BGH, Urteil vom 11.04.2002 - IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194).

    Für die Anfechtbarkeit ist nur erheblich, ob Vollstreckungszwang eingesetzt wurde, dagegen nicht, wie weit er ausgeübt werden musste, um zum Ziel zu gelangen (BGHZ 136, 309, 312).

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 159/00

    Kenntnis des Gläubigers von der Krise; Ersatzaussonderung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.07.2002 - 19 U 29/02
    Diese vom Bundesgerichtshof zu § 30 Nr. 2 der inzwischen außer Kraft getretenen KO entwickelten Grundsätze (BGHZ 136, 309, 312; BGH, Urteil vom 20.11.2001 - IX ZR 159/00, ZIP 2002, 228, 229) sind auch auf § 131 Abs. 1 InsO anzuwenden (BGH, Urteil vom 11.04.2002 - IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194).
  • BAG, 17.06.1997 - 9 AZR 753/95

    Hat ein Arbeitnehmer kurz vor Eröffnung des Konkursverfahrens überwiesenes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.07.2002 - 19 U 29/02
    Das Hinauszögern der Leistung bis zur Einleitung oder Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sei kein typisches Indiz für die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Schuldners; es gebe Schuldner, die grundsätzlich erst nach mehr oder minder starkem Druck zur Erfüllung bereit seien (BAG, Urteil vom 17.06.1997 - 9 AZR 753/95, KTS 1998, 292, 293).
  • BGH, 15.05.2003 - IX ZR 194/02

    Anfechtbarkeit von Leistungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

    Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben (KKZ 2003, 36).
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